18. Richter- und Parcourschefeinsatz (LPO §§ 41 und 57)
18.1 Für jede PLS sind Richter in ausreichender Zahl zu bestellen, d.h. dem einzelnen Richtermuss genügend einsatzfreie Erholungszeit zur Verfügung stehen.
Es wird empfohlen, Einladungen sowie Zu-, Absagen in schriftlicher Form vorzunehmen.
18.2 Die Mindestzahl beträgt 4 Richter je Veranstaltung. Werden auf einer Veranstaltung parallel Dressur- und Springprüfungen durchgeführt, beträgt die Mindestzahl 6 Richter.
Der zusätzliche Einsatz von Richteranwärtern ist erwünscht. Richteranwärter dürfen nicht im beurteilenden Richtverfahren eingesetzt werden.
18.3 Richtereinteilung bei Prüfungen im beurteilenden Richtverfahren: In Basis- und Aufbauprüfungen, M-Dressuren, sowie A-Dressuren, die paarweise bzw. mit 3-4 Reitern je Abteilung geritten werden, müssen beide Richter die entsprechende Qualifikation für derartige Prüfungen haben.
18.4 Der Beauftragte der LKRP ist so einzuteilen, dass er seiner besonderen Aufgabe gem. § 53 LPO neben der Richtertätigkeit voll umfänglich nachkommen kann.
18.5 Den Richtern und Parcourschefs sind Reisekosten zu zahlen. Als Beitrag für sonstige Auslagen ist eine Aufwandsentschädigung zu zahlen sowie die Kosten für Verpflegung und Übernachtung. Ist die Übernachtung am Turnierort vereinbart, soll die Unterbringung in einem Hotel erfolgen. Die Veranstalter von mehrtägigen Turnieren sind nur verpflichtet, für eine einmalige An- und Abreise von Richtern und Parcourschefs Reisekosten zu vergüten. Zusatzkosten, die für eine tägliche Heimfahrt entstehen, werden gemäß Kostenaufstellung Punkt K jedoch nur bis zur Höhe von 45,00 € erstattet.
18.6 Für den Einsatz eines Parcourschefs gilt § 41 LPO.
Die Hinzuziehung eines Parcourschefanwärters ist erwünscht, bei Turnieren mit Prüfungen der Kl. S ist ein Assistent mit Parcourschefqualifikation für die Dauer der Veranstaltung vorgeschrieben (Vergütung wie Richtertagegeld). Dieser darf nicht gleichzeitig in anderen Funktionen auf der PLS tätig werden.
18.7 WBO-Prüfer Voltigieren
Prüfer für breitensportliche Voltigierwettbewerbe im Sinne der WBO werden aud einer Liste der Landeskommission Rheinland-Pfalz geführt. Eingesetzt werden können diese Prüfer bei Motivationsprüfungen im Schrittbereich, Schritt/Galoppbereich, bepunktet und unbepunktet, so lange keine Bewertung gem. § 57 1.2 LPO stattfindet.
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