15. Zeiteinteilung (LPO § 43)
15.1 Während einer PLS dürfen an allen Tagen die Prüfungen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der LKRP zulässig. Die Ausnahmegenehmigung ist mit Datum auf der Zeiteinteilung anzugeben.
15.2 In der Zeiteinteilung muß angegeben werden:
- die Richter der jeweiligen Prüfungen und die eingeteilten Aufsichten für die Vorbereitungsplätze
- Startbuchstaben der einzelnen Prüfungen
- Zahl der Nennungen je Prüfung
- Einteilung und Beginn der einzelnen Abteilungen
15.3 Ab Dressurprüfungen der Kl. M* ist ein Zeittakt anzugeben.
15.4 Zwischen Parcoursbesichtigungsende und Prüfungsbeginn soll eine Pause von mindestens 5 Minuten eingehalten werden, damit eine pferdegerechte Vorbereitung gewährleistet ist.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 05. Mai 2009 um 11:20 Uhr |