12. Gültigkeit der Nennung (LPO § 35)
Ist in der Ausschreibung nur ein Nennungsschluss benannt, gilt dieser für Prüfungen aller Kategorien der Veranstaltung.
- Für WB gem. WBO, kann ein späterer Nennungsschluss festgelegt werden.
12.1 LK-Abgabe (bei LPO bzw. LPO/WBO Turnieren)
12.1.1 Mit Abgabe der Nennung hat jeder Reiter/Fahrer pro reserviertem Startplatz und Pferd/Gespann eine LK-Abgabe von 1,00 Euro zu entrichten.
Der Betrag wird vom Reiter/Fahrer mit dem Nenngeld an den jeweiligen Veranstalter gezahlt, der für den ordnungsgemäßen Einzug verantwortlich ist.
Dieser erhält nach dem Turnier eine Rechnung anhand der Nennungen seines Turnieres (gilt auch für WBO Prüfungen im Rahmen eines LPO-Turnieres) und führt den Gesamtbetrag an die LK ab.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 05. Mai 2009 um 11:19 Uhr |