3. Veranstaltungen (LPO § 3), Veranstalter (LPO § 7)
3.1 Veranstaltungen (gem. LPO) können nur durch bei einem Regionalverband anerkannten Verein durchgeführt werden (vgl. § 7 LPO).
3.2 WBO-Veranstaltungen können auch von einem dem Pferdesportverband angeschlossenen Mitgliedsbetrieb durchgeführt werden, sofern die technischen Voraussetzungen (Prüfungs-(Vorbereitungsplätze) entsprechend vorhanden sind und die Ausschreibung durch die LK RP genehmigt ist.
3.3 Die Durchführung oder Teilnahme an einer nicht genehmigten Veranstaltung ist ein Verstoß gegen die LPO (gem. § 920 2 q) und wird mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet.
Um Reiter, Fahrer, Voltigierer, Pferdebesitzer und Richter/Parcourschefs vor unbeabsichtigter Teilnahme an solchen Veranstaltungen zu schützen, müssen Ausschreibungen den sichtbaren Vermerk enthalten: Genehmigt von der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Rheinland-Pfalz (LKRP) am ........................
3.4 Auf Antrag kann die LKRP in besonders begründeten Ausnahmefällen die Trennung an zwei aufeinander folgenden Wochenenden genehmigen.
Der Antrag ist über den Regionalverband mit der Anmeldung des Turniertermins zu stellen. Eine nachträgliche Trennung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
3.5 Als Veranstaltungen gelten auch - Breitensportveranstaltungen (Reitertage, Fahrertage, Vergleichswettkämpfe) gem. WBO - Sonderprüfungen zur Abnahme von Abzeichen und/oder Reitpässen
3.5.1 Late Entry Turniere Grundsätzlich werden Late Entry Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz nur im Zeitraum 01. Oktober - 30. April genehmigt. Als Veranstalter von Late Entry Turnieren können nur Mitgliedsvereine des PSVRP auftreten, die auch mindestens ein reguläres Turnier im Verlauf des Jahres veranstalten. Bei Late Entry Turnieren dürfen nur Standardspringprüfungen gem § 363.1 LPO und keine Spezialspringpferdeprüfungen ausgeschrieben werden.
Bei Late Entry Veranstaltungen dürfen keine Finalprüfungen mit festgelegter Teilnehmerzahl (Qualifikation aus Prüfung...) ausgeschrieben werden.
3.5.2 BV mit Fahr-Gelände-WB In einem Gelände Fahr-WB ist nur startberechtigt, wer in einem vorangegangenen Gebrauchs-, Eignungs-, oder Dressur-WB nachgewiesenhat, dass er sein Gespann sicher führen kann.
3.6 Sonderprüfungen 3.6.1 Anmeldung/Durchführung
- Die Vereine haben mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Sonderprüfung auf den vorgeschriebenen Anmeldeformularen den genauen Termin sowie zwei Richter der LK schriftlich mitzuteilen, davon muss ein Richter aus dem Bereich der LKRP kommen. Ein Richter wird von der LKRP als deren Vertreter bestimmt. Die Richter müssen über die entsprechende Qualifikation verfügen. Erst nach Zustimmung der LKRP ist die Sonderprüfung genehmigt. Erst nach Zustimmung der LK RP ist die Sonderprüfung genehmigt.
- Reitabzeichen in Silber mit Lorbeerkranz werden bei Bedarf ein- bis zweimal pro Jahr abgenommen. Prüfungsort und Prüfer bestimmt die LKRP. Anmeldungen sind schriftlich bis 30.08. eines jeden Jahres an die LKRP zu richten. Die zugesandten Unterlagen bleiben bis zur Bezahlung Eigentum der LKRP. Gerichtsstand ist Bad Kreuznach.
- Die zugesandten Unterlagen bleiben bis zur Bezahlung Eigentum der LK RP, Gerichtsstand ist Bad Kreuznach.
- Die Richtervergütung ist in der Kostenaufstellung festgelegt.
- Die Nachweisbogen zur Sonderprüfung und nicht benötigte Unterlagen müssen spätestens 14 Tage nach der Prüfung bei der LKRP eingereicht werden.
- Die Nachweisebögen müssen mit Schreibmaschine/PC etc. maschinell ausgefüllt werden.
3.6.2 Reit-/Fahrpass
In Reit-/Fahrpassprüfungen muss im praktischen Teil der Prüfung ein Richter mitreiten. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der APO 2010 verwiesen.
3.6.3 Dispensanträge
Dispensanträge sind 4 Wochen vor der Sonderprüfung unter Beifügung der Gebühr und eines frankierten, adressierten Rückumschlages an die LK zu richten.
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