Änderungen/Ergänzungen Besondere Bestimmungen 2010
Auf ihrer Sitzung am 18.11.2009 haben die Mitglieder der Landeskommission Rheinland-Pfalz einige Änderungen/Ergänzungen der Besonderen Bestimmungen verabschiedet, die am 01.01.2010 in Kraft treten. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen:
3. Veranstaltungen/Veranstalter
- 3.2
WBO-Veranstaltungen können auch von einem dem Pferdesportverband angeschlossenen Mitgliedsbetrieb durchgeführt werden, sofern die technischen Voraussetzungen (Prüfungs-/Vorbereitungsplätze) entsprechend vorhanden sind und die Ausschreibung durch die LKRP genehmigt ist.
- 3.5.1 Late Entry Turniere (bereits seit Juni 2009 in Kraft)
Grundsätzlich werden Late Entry Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz nur im Zeitraum 01. Oktober - 30. April genehmigt. Als Veranstalter von Late Entry Turnieren können nur MItgliedsvereine des PSVRP auftreten, die auch mindestens ein reguläres Turnier im Verlauf des Jahres veranstalten. Bei Late Entry Turnieren dürfen nur Standardspringprüfungen gem. § 363.1 LPO und keine Spezialspringpferdeprüfungen ausgeschrieben werden. Bei Late Entry Veranstaltungen dürfen keine Finalprüfungen mit festgelegter Teilnehmerzahl (Qualifikation aus Prüfung ...) ausgeschrieben werden.
4. Abnahmeberechtigung für Reit-/Fahr-/Voltigierabzeichen
- 4.1 DRA IV, III
Richter mit Qualifikation DL/SL und/oder höher.
14. Arzt/Tierarzt/Sanitätsdienst
- Bei Voltigierturnieren ist bezüglich des Tierarztes die schnellste Einsatzbereitschaft (telefonische Rufbereitschaft) sicherzustellen (keine Anwesenheitspflicht).
Für breitensportliche Veranstaltungen gelten die Bestimmungen der WBO, ausgenommen BV mit Geländeteil. Hier muss für den Zeitraum dieser Wettbewerbe ein Sanitätsdienst (gem. LPO) sowie ein Tierarzt anwesend sein.
18. Richter- und Parcourschefeinsatz
- 18.7 WBO-Prüfer Voltigieren
Prüfer für breitensportliche Voltigierwettbewerbe im Sinne der WBO werden auf einer Liste der Landeskommission Rheinland-Pfalz geführt. Eingesetzt werden können diese Prüfer bei Motivationsprüfungen im Schrittbereich, Schritt/Galoppbereich, bepunktet und unbepunktet, so lange keine Bewertung gem. § 57 1.2 LPO stattfindet.
KOSTENAUFSTELLUNG
- B. Ordnungsmaßnahmen
Auch bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Ergebnisse einer Sonderprüfung können zukunftig 105,00 € fällig werden.
- J. Richterentschädigung/K. Parcourschefentschädigung
Es gilt wieder der früherer Kilometergeldsatz von 0,30 €, da eine Änderung des Reisekostenzuschusses (außer im öffentlichen Dienst) nicht erfolgte.
Die gesamten Besonderen Bestimmungen stehen hier als Download zur Verfügung.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 10. Dezember 2009 um 10:45 Uhr |